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§ 30 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

§ 30

(1) Wurden Einwände gegen eine Marktüberwachungsmaßnahme eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Europäische Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Sind Maßnahmen österreichischer Behörden betroffen, vertritt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den österreichischen Standpunkt. Die Europäische Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen veranlasst oder fortgesetzt, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt genommen werden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme gegebenenfalls zurückzuziehen.

(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit Mängeln der Normen gemäß § 29 Abs. 5 Z 2 begründet, so unterrichtet die Europäische Kommission das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und kann den Ausschuss gemäß Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, mit der Frage befassen. Der österreichische Standpunkt wird entsprechend dem Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen (Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999), BGBl. I Nr. 183/1999, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertreten. Dieser Ausschuss kann vor Abgabe seiner Stellungnahme das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien konsultieren.

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