Besonderer Schutz freilebender Tiere
§ 30
(1) Freilebende Tiere, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Jagdbare Tiere und Fische können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.
(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden. Dies gilt auch für alle Entwicklungsformen, Teile, Nester und Brutstätten dieser Tiere.
(3) Für teilweise geschützte Tiere gelten die Verbote des Abs. 2 während der Paarungs- und Brutzeit.
(4) Die Naturschutzbehörde kann für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts, der Brauchtumspflege, der Heilmittelerzeugung oder zur Hintanhaltung einer Bedrohung anderer Tierarten sowie zur Verhinderung erheblicher wirtschaftlicher Schädigungen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 2 und 3 bewilligen. Dabei ist Sorge zu tragen, daß die örtliche Ausrottung bestimmter Tiere verhindert wird.
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