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§ 30 NEHG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Gebührenbefreiung

§ 30.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40262196

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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