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§ 30 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2026

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

§ 30.

(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

(4) Ein Antrag ist überdies abzuweisen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen tatsächliche familiäre Beziehungen nicht oder nicht mehr bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Familienangehörige ein Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung ist, von dem eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden für den Zusammenführenden ausgeht.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40277987

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