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§ 30 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Dokumentationspflicht

§ 30.

(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zum Zweck der Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung Aufzeichnungen über jede musiktherapeutische Behandlung von Personen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der musiktherapeutischen Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:

  1. 1. Musiktherapeutisch relevanter Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, insbesondere allenfalls Vorgeschichte der Problematik, Diagnose, Erkrankungen sowie bisheriger Krankheitsverlauf,
  2. 2. Art und Umfang der musiktherapeutischen Leistungen (zur Anwendung kommende musiktherapeutische Methoden und Interventionsformen),
  3. 3. Beginn, Verlauf und Beendigung der musiktherapeutischen Leistungen,
  4. 4. erfolgte Aufklärungsschritte,
  5. 5. vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen im Rahmen des Behandlungsvertrags, insbesondere mit einem allfälligen gesetzlichen Vertreter (einer allfälligen gesetzlichen Vertreterin),
  6. 6. Konsultationen von Berufskollegen (Berufskolleginnen) sowie von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder sonstiger relevanter Berufe,
  7. 7. allfällige Empfehlungen zur ergänzenden Abklärung, insbesondere durch Ärzte (Ärztinnen), klinische Psychologen (Psychologinnen), Psychotherapeuten (Psychotherapeutinnen) und Zahnärzte (Zahnärztinnen),
  8. 8. besondere Vorkommnisse während der Behandlung,
  9. 9. erfolgte Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
  10. 1 0.Begründung allfälliger Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.

(2) Der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie Personen, die von der behandelten Person als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 38 Z 4, BGBl. I Nr. 37/2018)

(4) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben die Dokumentation gemäß Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Im Fall des Todes eines (einer) außerhalb einer Einrichtung tätigen Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), ist der Erbe (die Erbin) oder der sonstige Rechtsnachfolger (die sonstige Rechtsnachfolgerin) unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, dessen (deren) diesbezügliche Dokumentation über Behandlungen außerhalb von Einrichtungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz

  1. 1. einem (einer) vom verstorbenen Musiktherapeuten (von der verstorbenen Musiktherapeutin) rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend schriftlich benannten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), der (die) den Beruf außerhalb einer Einrichtung ausübt und in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
  2. 2. sofern die Erfordernisse gemäß Z 1 nicht vorliegen, einem (einer) vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestimmenden Dritten
  1. zu übermitteln.

(6) Personen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der musiktherapeutischen Verschwiegenheitspflicht. Sie haben auf Verlangen der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihres gesetzlichen Vertreters (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie einer Person, die von der behandelten Person ermächtigt wurde, diesem (dieser) die betreffende Dokumentation auszuhändigen. Die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Nach Ablauf der Dauer der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40205099

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