7. Abschnitt
Großschadensmeldung – Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 im Anlassfall Meldeinhalt
§ 30.
(1) Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
(2) Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
- 1. Frachtversicherung und Sonstiger Direktversicherung,
- 2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
- 3. der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
- zu melden.
(3) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
Schlagworte
Direktversicherungsvertrag, Dienstleistungsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239522
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