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§ 30 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2012

Qualifikationsnachweis – generelle und individuelle Akkreditierung

§ 30.

(1) Als Qualifikationsnachweis gilt

  1. 1. ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes oder nostrifiziertes Universitätsstudium „Sportwissenschaften“, das durch Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß § 34 Z 3 anerkannt ist (generelle Akkreditierung) oder
  2. 2. ein Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß § 34 Z 1 und 2 nachgewiesen ist (individuelle Akkreditierung).

(2) Dem/Der Bundesminister/in für Gesundheit sind

  1. 1. Studienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
  2. 2. Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,

(3) Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 2 zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zu beantragen.

(4) Der/Die Antragsteller/in hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

  1. 1. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ oder die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Universitätsstudiums und
  2. 2. Nachweis über allfällige Zusatzausbildungen.

(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Anträgen gemäß Abs. 3 zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (§ 31) einzuholen.

(6) Der Trainingstherapiebeirat hat ein Gutachten darüber zu verfassen, ob seitens des/der Antragstellers/-in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind.

(7) Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142503

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