§ 30 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2000

Passives Wahlrecht

§ 30

Wählbar sind alle nach § 27 wahlberechtigten physischen Personen unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr überschritten haben und im Übrigen zum Salzburger Landtag wählbar sind.

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