§ 30 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Passives Wahlrecht

§ 30

Wählbar sind alle gemäß § 27 Abs 1 Z 1 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  1. 1. österreichische Staatsbürger sind,
  2. 2. Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder
  3. 3. Angehörige eines Drittstaates sind, die auf Grund eines Abkommens mit der Europäischen Union Unionsbürgern gleichgestellt sind.

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