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§ 30 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2024

Transponder

§ 30.

(1) Unbeschadet SERA.6005 lit. b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:

  1. 1. in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ),
  2. 2. in Lufträumen der Klasse C und D,
  3. 3. in Lufträumen der Klasse E, wobei dies für Flüge bei Tag nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber gilt, und
  4. 4. im Luftraum der Klasse G für Flüge bei Nacht.

(2) An den Transpondern gemäß Abs. 1 ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.

(3) Innerhalb von Kontrollzonen (CTR) bzw. militärischen Kontrollzonen (MCTR) und militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) können Ausnahmen von der Transponderpflicht durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40263297

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