§ 30 LStVG. 1964

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1964

B. Besondere Bestimmungen.

a) Landesstraßen.
(§ 7 Abs. 1 Z. 1)

§ 30

(1) Die Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.

(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Ortsgemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Ortsgemeinden zu regeln.

29.02.2024

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