§ 30 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Abfertigung
§ 30

(1) Dienstnehmer, welche ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb in Verwendung stehen, erhalten bei Kündigung durch den Dienstgeber, bei unverschuldeter Entlassung und bei berechtigtem vorzeitigem Austritt eine Abfertigung mindestens in folgender Höhe:

(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(3) Die Abfertigung wird, soweit sie 20 v. H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, bezüglich eines allfälligen Mehrbetrages mit je 10 v. H. des Jahresentgeltes jeweils am Ersten der auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monate fällig.

(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt den Hinterbliebenen, zu deren Unterhalt der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Todes gesetzlich verpflichtet war, die Hälfte der Abfertigung, die dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn sein Dienstverhältnis nach Abs. 1 beendet worden wäre.

20.09.2018

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