§ 30 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter
anderer Funktionen

§ 30

Landesbeamte die

  1. a) Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführender Präsident des Landesschulrates,
  2. b) Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,
  3. c) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,
  4. d) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

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