Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter
anderer Funktionen
§ 30
Landesbeamte die
- a) Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführender Präsident des Landesschulrates,
- b) Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,
- c) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,
- d) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
