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§ 30 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

6. ABSCHNITT

Kosten

§ 30

Die Kosten für die Durchführung der Wahl in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums sind vom Österreichischen Hebammengremium zu tragen.

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