Verordnungsermächtigung hinsichtlich Gewebebanken
§ 30.
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen,
- 1. welche Anforderungen an die erforderliche räumliche und technische Ausstattung sowie an die einzuhaltenden Hygienestandards, weiters an ein ausreichendes Qualitätssystem und das Organisationsschema zu stellen sind,
- 2. welche personelle Mindestausstattung eine Gewebebank aufweisen muss, welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten das Personal aufzuweisen hat und an welchen Einschulungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen diese Personen teilnehmen müssen,
- 3. wie Zellen und Gewebe zu kennzeichnen sind,
- 4. welche Anforderungen bei Produkten zur autologen Verwendung einzuhalten sind,
- 5. welche Verfahren bei der Entgegennahme von Zellen oder Geweben einzuhalten sind,
- 6. welche Bedingungen bei der Verarbeitung, Lagerung und Verteilung einzuhalten sind, dabei können auch nähere Regelungen hinsichtlich der Anforderungen an Verarbeitungsverfahren getroffen werden,
- 7. welche Anforderungen bei der Verpackung einzuhalten sind,
- 8. welche Anforderungen an die Dokumentation und deren Art und Umfang zu stellen sind,
- 9. welche Vorkehrungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit zu treffen sind,
- 10. welche Verfahren zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen einzuhalten sind sowie hinsichtlich Art und Umfang derartiger Meldungen,
- 11. wann von gleichwertigen Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Sinne des § 12 Abs. 2 bei der Einfuhr aus Drittstaaten auszugehen ist,
- 12. welchen Inhalt der jährlich zu erstattende Tätigkeitsbericht der Gewebebank aufzuweisen hat.
Schlagworte
Einschulungsmaßnahme, Fortbildungsmaßnahme, Qualitätsstandard
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005698
Dokumentnummer
NOR40096697
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