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§ 30 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 30.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. § 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40194115