Überstunden
§ 30
(1) Vertragsbedienstete haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn
- 1. die oder der Vertragsbedienstete eine zur Anordnung der Überstunden befugte Person nicht erreichen konnte;
- 2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war;
- 3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von der oder dem Vertragsbediensteten, die oder der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können; und
- 4. die oder der Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist die oder der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
- 1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen;
- 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten; oder
- 3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Den Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 6 MSchG und nach § 10 Abs. 9 VKG ist Abs. 2 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind
- 1. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder
- 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden.
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des 6. auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag oder mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
- 1. Zeiten einer von der oder dem Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
- 2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.
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