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§ 30 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Funktionszulage

§ 30.

(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

74,2

220,2

410,8

469,0

 

2

366,2

586,4

1 317,4

2 194,4

 

3

395,9

724,3

1 586,3

2 625,5

 

4

421,5

922,9

1 726,8

2 768,6

 

5

968,7

1 701,2

3 037,3

4 138,5

 

6

1 167,3

1 967,2

3 329,2

4 402,2

A 2

1

44,5

74,2

102,7

132,4

 

2

74,2

117,4

147,2

220,2

 

3

250,0

352,7

512,1

1 024,3

 

4

322,8

439,1

732,4

1 317,4

 

5

395,9

512,1

878,2

1 536,4

 

6

439,1

586,4

1 024,3

1 726,8

 

7

512,1

732,4

1 171,4

1 902,4

 

8

1 032,3

1 376,7

2 064,6

2 890,2

A 3

1

44,5

59,6

74,2

87,9

 

2

74,2

95,9

117,4

147,2

 

3

117,4

175,7

293,3

512,1

 

4

160,7

220,2

366,2

586,4

 

5

220,2

293,3

439,1

659,3

 

6

293,3

366,2

512,1

732,4

 

7

366,2

439,1

614,8

805,1

 

8

439,1

586,4

732,4

878,2

A 4

1

36,6

44,5

52,6

59,6

 

2

74,2

117,4

175,7

293,3

A 5

1

36,6

44,5

52,6

59,6

 

2

52,6

66,0

81,1

95,9

      

(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

  1. 1. die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe
  1. a) A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
  2. b) A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
  3. c) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
  1. 2. die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe
  1. a) A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
  2. b) A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
  3. c) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
  1. 3. die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe
  1. a) A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
  2. b) A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
  3. c) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.

(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

  1. 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. 2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257756