Versuchs- und Notbetrieb
§ 30.
Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens gemäß § 13, erforderlichenfalls unter Auftragung von Vorschreibungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung der Anlage oder von Teilen davon die erforderlichen vorgelagerten Maßnahmen (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn
- 1. sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird oder wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine Anlage kurzfristig zur Vermeidung von Notstandsituationen in der Energieversorgung errichtet, geändert oder – gegebenenfalls auf geänderte Weise – betrieben werden muss und anzunehmen ist, dass die Errichtung, die Änderung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder
- 2. wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage vorgelagerte Maßnahmen erforderlich sind, oder
- 3. wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter vorgelagerter Maßnahmen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, oder
- 4. wenn neuartige Maßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen verhindert werden soll, erprobt werden.
- Die Durchführung der vorgelagerten Maßnahmen darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt dauern, ab dem diese vorgelagerten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach § 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die vorgelagerten Maßnahmen. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Projektwerber. In diesem Verfahren sind § 18, § 20 Abs. 2 und § 21 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Versuchsbetrieb, Genehmigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278888
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
