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§ 30 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 30

Besonderer Regelung bleiben vorbehalten:

  1. 1. Ansprüche der Dienstnehmer,
  2. 2. Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn- und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten,
  3. 3. Ansprüche wegen Entziehung oder Behinderung der Ausübung von Urheber- oder Patentrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutz- oder anderer immaterieller Güterrechte,
  4. 4. Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen.

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