§ 30
Besonderer Regelung bleiben vorbehalten:
- 1. Ansprüche der Dienstnehmer,
- 2. Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn- und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten,
- 3. Ansprüche wegen Entziehung oder Behinderung der Ausübung von Urheber- oder Patentrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutz- oder anderer immaterieller Güterrechte,
- 4. Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)