Verletzung der Meldepflicht
§ 30.
(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 13 oder 14 dadurch verletzt, dass
- 1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
- 2. unrichtige Informationen gemeldet werden.
(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
(3) § 29 FinStrG ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246149
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