vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Ersatzmitglieder

§ 30

Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist § 12 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)