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§ 30 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2024

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag

§ 30.

(1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:

  1. 1. Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie
  2. 2. Finanzerträge.

(2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:

  1. 1. Personalaufwand,
  2. 2. Transferaufwand,
  3. 3. betrieblicher Sachaufwand und
  4. 4. Finanzaufwand.

(3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten.

(4) Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand im Sinne des Abs. 3 dar, sondern Transferaufwand, und ist im Bundesvoranschlag und Bundesrechnungsabschluss mit den entsprechenden Refundierungen des aus dem Bundeshaushalt ausgegliederten Rechtsträgers oder Nachfolgeunternehmens gegenzurechnen (§ 29 Abs. 2).

(5) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen (Abs. 5a).

(5a) Unter einer Förderung sind Geldzuschüsse (einschließlich Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse) sowie zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Keine Förderungen sind jedenfalls Leistungen auf Basis des F‑VG 1948 sowie Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen. Der Bund kann sich bei der Gewährung von Förderungen jedenfalls Rechtsträger bedienen, die im Namen und auf Rechnung des Bundes Förderungen abwickeln.

(5b) Werden in Abweichung zu Abs. 5a Förderungen aus Bundesmitteln – ausnahmsweise aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen – von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt, ist dieser Transferaufwand in der Haushaltsverrechnung gesondert zu kennzeichnen.

(6) Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, dem Transfer- noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.

(7) Der Finanzaufwand umfasst zumindest Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen.

(8) Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen.

Schlagworte

Nebenleistung, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, Personalaufwand, Transferaufwand

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267346

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