§ 30 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1995

Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen

§ 30

Unbeschadet der Bestimmung des Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegt die Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime der Aufsicht durch die Landesregierung unter Mitwirkung des Landesschulrates.

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