Änderung: LGBl. Nr. 81/1981
Heizungen und Feuerstätten
§ 30
(1) Aufenthaltsräume müssen beheizbar sein; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Verwendungszweck des Raumes die Beheizung ausschließt oder entbehrlich macht; in Räumen, die anderen Zwecken dienen, muß eine der Widmung entsprechende Beheizbarkeit gegeben sein.
(2) In Bauten mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten der zentralen Wärmeversorgung auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile der einzelnen Einheiten zu installieren. Solche Geräte müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen. Die Landesregierung kann Niedertemperatur- und Konvektorheizsysteme u. dgl. von der Verpflichtung des ersten Satzes durch Verordnung ausnehmen, insoweit für diese zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile keine geeigneten Geräte zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen verfügbar sind. Wird die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen, die mehrere Bauten versorgt, muß überdies, sofern nicht hiefür Dampf als Wärmeträger verwendet wird oder bei jeder einzelnen Wohnung oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist, zumindest ein geeichter Wärmezähler für jeden Bau innerhalb oder in möglichst unmittelbarer Nähe desselben angebracht werden.
(3) In Bauten mit höchstens fünf Geschossen ist für jede Wohnung ein Anschluß an einen Rauchfang oder Reserverauchfang für eine für feste Brennstoffe geeignete Feuerstätte vorzusehen. Reserverauchfang ist ein solcher, der nur zu den von der Baubehörde durch Verordnung oder im Einzelfall wegen Unbenutzbarkeit der Zentralheizungsanlage bestimmten Zeiten benutzt werden darf. Die Umwidmung von Reserverauchfängen in regelmäßig benutzbare Rauchfänge ist unzulässig, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse (z.B. dichte Verbauung, ungünstige Luftströmungsverhältnisse) eine gestörte Ausbreitung der Verbrennungsgase zu erwarten ist oder dadurch sonst die Ziele der Luftreinhaltung im Sinne des § 1 des Salzburger Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 88/1974, beeinträchtigt werden würden.
(4) Feuerstätten müssen so beschaffen und angebracht sein, daß durch ihren Betrieb weder Brandgefahr noch Gefahren für Personen und Sachen entstehen. Gesundheitsschädliche oder das örtlich zumutbare Maß übersteigende Wärmeübertragung in benachbarte Räume ist durch entsprechenden Wärmeschutz zu verhindern. Die Erfordernisse des Brandschutzes sind gewährleistet, wenn
- 1. Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur 150 Grad C übersteigt, von brennbaren Bauteilen in waagrechter Richtung an allen Seiten mindestens 50 cm und in lotrechter Richtung, von der Feuerstätte aufwärts gemessen, mindestens 1 m entfernt sind. Sind diese Bauteile brandhemmend umkleidet, genügen Abstände von 25 cm in waagrechter und von 50 cm in lotrechter Richtung;
- 2. Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur über 50 Grad C bis höchstens 150 Grad C erreicht, von brennbaren Bauteilen in waagrechter Richtung in allen Seiten mindestens 25 cm und in lotrechter Richtung, von der Feuerstätte aufwärts gemessen, mindestens 50 cm entfernt sind. Sind diese Bauteile brandhemmend umkleidet, genügen Abstände von 15 cm in waagrechter und 20 cm in lotrechter Richtung;
- 3. Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur 50 Grad C nicht übersteigt, von brennbaren Bauteilen in waagrechter und in lotrechter Richtung, von der Feuerstätte aufwärts gemessen, mindestens 3 cm entfernt sind. Dieser Abstand darf in keiner Weise verbaut werden.
Feuerstätten dürfen weder im freien Dachraum errichtet noch von dort aus betrieben werden.
(5) Feuerstätten für Zentral- und Etagenheizungen sind in be- und entlüftbaren Räumen aufzustellen. Für Feuerstätten mit einer Heizleistung von mehr als 35 kW, ausgenommen Küchenherde für feste Brennstoffe, muß ein eigener Heizraum vorgesehen sein, der unter Bedachtnahme auf die Art der Heizung den besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich seines Abschlusses von den übrigen Bauteilen, seiner Zugänge, Flüssigkeitsdichte, Brandschutzes, Be- und Entlüftung sowie Beleuchtung entspricht. Für diese Feuerstätten können darüber hinaus hinsichtlich deren Aufstellung und des Abstandes von brennbaren Bauteilen besondere Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Personen und Sachen und des Brandschutzes vorgeschrieben werden. Bei der Aufstellung von Wärmepumpen in Heizräumen sind die diesbezüglichen Sicherheitserfordernisse zu beachten.
(6) Die Verbrennungsgase, die in Feuerstätten entstehen, sind unmittelbar durch Rauchgasanlagen so ins Freie zu leiten, daß weder Brandgefahr noch Gefahr für Personen und Sachen entstehen. Rauchgase dürfen nicht durch die Wand oder durch ein Fenster ins Freie geleitet werden.
(7) Vorrichtungen, die den Abzug der Verbrennungsgase hemmen oder verhindern, dürfen in Rauchfängen nicht angebracht werden. Bei Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe können Drosselklappen vor der Einmündung in den Rauchfang eingebaut werden, wenn die Klappe im oberen Teil eine Öffnung hat, deren Größe ein Viertel ihres Querschnittes, mindestens aber 25 cm2 beträgt und eine ausreichende Zugwirkung gewährleistet ist.
(8) Die Landesregierung kann mit dem Ziel, daß die von Feuerstätten ausgehenden luftfremden Stoffe das im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren niedrigst mögliche Ausmaß nicht überschreiten, durch Verordnung bestimmen, daß serienmäßig hergestellte, für die Verbrennung wesentliche Teile von Feuerstätten nur eingebaut werden dürfen, wenn durch Typenprüfung einer technischen Universität oder einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt nachgewiesen ist, daß neben den Sicherheitsanforderungen die gleichzeitig zu diesem Zweck aufgestellten Anforderungen eingehalten werden. In der Verordnung sind außerdem die näheren technischen Bedingungen für die Prüfung sowie Übergangsfristen, die den wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragen, festzulegen. Bei der Erlassung solcher Vorschriften ist auf die Übereinstimmung derselben mit gleichartigen Bestimmungen der anderen Länder Bedacht zu nehmen; die Landesregierung kann in diesem Sinn auch eine Önorm oder Teile davon für verbindlich erklären.
(9) Zur Vermeidung eines nach Art und Zweck der Anlage unnötigen Energieverbrauches hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren durch Verordnung nähere Bestimmungen über die höchstzulässige Nennheizleistung von Heizanlagen einschließlich Warmwasserbereitungsanlagen, die Ausstattung zur Regelung der Feuerungsleistung und der Wärmezufuhr zu den Verbrauchsstellen und zur Vermeidung von Betriebsbereitschaftsverlusten, die Isolierung der Wärmeverteilungsanlagen sowie die Kontrolle der Anlage durch den Verfügungsberechtigten und hiezu Befugte festzulegen.
(10) Zur Wahrung der Sicherheit von Personen und Sachen oder wenn es die Ziele der Luftreinhaltung im Sinne des § 1 des Salzburger Luftreinhaltegesetzes erfordern, kann der Betrieb von Feuerstätten jederzeit auf die Verwendung bestimmter Brennstoffe eingeschränkt, bestimmte Ausstattungen von Feuerstätten vorgeschrieben oder die Errichtung oder der Betrieb von Feuerstätten bestimmter Art untersagt werden. Die Ausstattung bestehender Anlagen betreffende Vorschreibungen müssen, soweit sie nicht zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit von Personen und Sachen notwendig sind, den Eigentümern derartiger Anlagen wirtschaftlich zumutbar sein. Werden die Immissionsverhältnisse zu einem wesentlichen Teil auch von Anlagen verursacht, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sind bei Anwendung dieser Maßnahmen die vom Bund innerhalb seiner Zuständigkeiten zu treffenden Maßnahmen, allenfalls auf der Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, zu berücksichtigen, wobei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, daß durch sie insgesamt überhaupt eine ausreichende Verminderung der Immissionen erreicht werden kann.
(11) Bei Brennwertgeräten muß eine gefahrlose Kondensatableitung sichergestellt sein. Auffangwannen für das sich bildende Kondensat sind unzulässig. Die Ableitung des Kondensates ist mit der Ableitung der sonstigen Abwässer zusammenzuführen; ist hiedurch keine ausreichende Neutralisierung des Kondensates gewährleistet, sind zusätzliche bautechnische Maßnahmen wie der Einbau von Einrichtungen zur selbsttätigen Beigabe von Neutralisierungsmitteln vorzuschreiben.
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