§ 30 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2003

3. Abschnitt

Allgemeines Behördenzuständigkeit

§ 30.

Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40048834

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