3. UNTERABSCHNITT
Dachverband der Sozialversicherungsträger Aufgaben
§ 30.
(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen gehören dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) an.
- 1. die Beschlussfassung von Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger;
- 2. die Koordination der Vollziehungstätigkeit der Sozialversicherungsträger;
- 3. die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben im Bereich der Sozialversicherung.
(3) Die vom Dachverband beschlossenen Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die dem Dachverband angehörenden Versicherungsträger verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211028
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)