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§ 30 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Einbringung der Wahlvorschläge

§ 30.

(1) Die Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten:

  1. 1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben,
  2. 2. die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl jedoch das Doppelte der Kammerratsmandate (§ 2) nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungsnummer, der Staatsangehörigkeit, des Arbeitgebers sowie des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen,
  3. 3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, daß er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 2),
  4. 4. den Familien- und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen (Anlage 3).

(3) Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahlvorschlag an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 510 Euro zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Der Beitrag ist zurückzuzahlen, wenn der Wahlvorschlag nicht verlautbart wird.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission (§ 16 Abs. 1) schriftlich namhaft gemacht werden.

(5) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge sollen die wahlwerbenden Gruppen auf eine angemessene Vertretung sowohl der Arbeitnehmergruppen einerseits als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits Bedacht nehmen.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR40025163

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