Unterabschnitt E
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter, Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 309
Verschwiegenheitspflicht
- a) die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,
- b) die sie unterstützenden Sachverständigen und
- c) die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach § 291 mitwirken,
gilt § 260 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
(2) Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese aufgrund einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 oder nach § 302 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
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