Geschäftsapparat
§ 309.
(1) Zur Besorgung der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden.
(3) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden.
Schlagworte
Personalmittel
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074516
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