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§ 306 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kosten der Schätzung

§ 306

Die Kosten der Schätzung hat der Erleger zu tragen. Ihre Bestimmung obliegt dem Gericht. Die Einbringung ist nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. vorzunehmen. Im Exekutionsverfahren sind die Schätzungskosten, wenn sie nicht der betreibende Gläubiger berichtigt, nach Möglichkeit aus dem Erlös einzubringen.

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