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§ 306 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.

§ 306

In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.