vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 302 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Nichtigkeit

§ 302.

Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232921

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)