Nichtigkeit
§ 302.
Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232921
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