§ 300 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 300

Jährliche Unterrichtung und Anhörung

(1) Unbeschadet der Befugnisse nach § 301 und unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf:

  1. a) die Struktur der Europäischen Genossenschaft,
  2. b) ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation,
  3. c) die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,
  4. d) die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,
  5. e) die Investitionen,
  6. f) grundlegende Änderungen der Organisation,
  7. g) die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
  8. h) Verlagerungen der Produktion,
  9. i) Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und
  10. j) Massenentlassungen.

(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden, zu übermitteln.

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