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§ 2f Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 2f.

(1) Der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury gehören an:

  1. 1. ein Vorsitzender;
  2. 2. fünf weitere Mitglieder, wobei eines dieser Mitglieder ein in gerader Linie Verwandter des Preisnamensgebers Simon Wiesenthal sein soll. Als andere Mitglieder bestellt werden müssen
  1. a) der Präsident der Israelitischen Religionsgesellschaft in Österreich, der im Verhinderungsfall einen Vertreter entsenden kann,
  2. b) anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen oder kulturellen Lebens im In- oder Ausland oder
  3. c) Personen mit wissenschaftlicher Reputation auf dem Gebiet der Zeitgeschichte oder in einem anderen einschlägigen Wissenschaftszweig.

(2) Die Mitglieder der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury sind vom Kuratorium für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode zu bestellen. Sie bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues Mitglied zu ergänzen.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Reise- und Nächtigungskosten sowie Barauslagen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Einberufung der Sitzungen und die Koordination der Arbeit der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury obliegen dem Vorsitzenden. Die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit, wenngleich auf eine einstimmige Beschlussfassung hinzuwirken ist. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(5) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury beschließen, in welcher durch nähere Regelungen sichergestellt wird, dass die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury die ihr übertragene Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen kann.

Schlagworte

Inland, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40224665

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