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§ 2d Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 2d.

Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu diesem Zweck Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40134546

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