vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2d BThPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2002

§ 2d.

Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)