EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002
§ 2c.
Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (§ 1 Abs. 3a) hat Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen Leistungen im Umfang des § 1 Abs. 2 und unter Anwendung des § 2 Abs. 2 bis 4 dann zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde. § 7 ist auf diese Leistungen nicht anzuwenden.
EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10002406
Dokumentnummer
NOR40026775
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