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§ 2a TGFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 2a

Allgemeine gesundheitspolitische Aufgaben

Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a) die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
  2. b) die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
  3. c) die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
  4. d) die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene;
  5. e) die Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
  6. f) die Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

11.10.2024

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