Aufgabe des Landeswohnbaufonds
§ 2a
(1) Aufgabe des Landeswohnbaufonds ist die Durchführung von Wohnbauförderungen nach diesem Gesetz im Namen des Landes, aber auf Rechnung des Fonds.
(2) Vom Aufgabenbereich des Landeswohnbaufonds ausgenommen sind Förderungen (Förderungsdarlehen, Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfen), die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind.
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