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§ 2a Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 2a.

(1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bis 31. Dezember 2020 vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) erstellte bzw. betreute Datenbank, geht mit 1. Jänner 2021 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Mietrechte an der vom Bund für den Verbund für Bildung und Kultur (VBK) angemieteten Liegenschaft gehen mit Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr. 520/1981, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.

(3) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bis 31. Dezember 2020 vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) betreute Datenbank ein.

Schlagworte

Anlagevermögen

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20001734

Dokumentnummer

NOR40225221

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