§ 2a*)
Zuständigkeit des Schulleiters
Die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiter als Dienstbehörde auszuüben:
- a) Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer sowie der Brandschutzbeauftragten,
- b) Durchführung der Gefahrenevaluierung einschließlich der Information und Unterweisung der Lehrer.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007
23.09.2016
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