vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2a GVG-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Berücksichtigungswürdige Umstände

§ 2a.

(1) Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Art. 27 Abs. 1 jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Unterbringung sind geeignete Maßnahmen zur größtmöglichen Wahrung der Familieneinheit zu treffen, soweit der Antragsteller diesen zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40278165

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)