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§ 2a EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten

§ 2a.

Erklärungen der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird, und die zuständigen Vollstreckungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzwerks (§§ 69 f) zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40270862

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