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§ 2 Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 2.

Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädietechnik (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
  2. 2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
  3. 3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

20002420

Dokumentnummer

NOR40038495

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