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§ 2 ZementV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Anlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
  1. a) Transport, Zerkleinern und Trocknen des Rohmaterials, der Korrekturstoffe und des Brennmaterials,
  2. b) Herstellung von Rohmehl,
  3. c) Brennen von Zementklinker (Ofenanlage)
  1. aa) in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer (Lepolöfen),
  2. bb) in Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
  3. cc) in Schachtöfen,
  1. d) Weiterverarbeitung wie Mahlen von in der Anlage erzeugtem oder von angeliefertem Zementklinker oder
  2. e) Lagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
  1. 2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 1 GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;
  2. 3. gefasste Quellen solche Emissionsquellen einer Anlage zur Zementerzeugung, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abgase möglich ist;
  3. 4. diffuse Staubemissionen alle nicht aus gefassten Quellen stammende Staubemissionen einer Anlage zur Zementerzeugung;
  4. 5. pulverförmige Materialien Zement, Steinmehl und andere Materialien, die eine vergleichbare Korngrößenverteilung aufweisen.

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