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§ 2 WPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte

§ 2

(1) Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 sowie Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 sind ausschließlich im besten Interesse der Anteilinhaber zulässig und dürfen nicht zu einer Änderung der Veranlagungsstrategie eines Kapitalanlagefonds oder einer wesentlichen Änderung des Risikos im Vergleich zu dem in den Verkaufsdokumenten angeführten Risikoprofil führen.

(2) Die Laufzeit eines zulässigen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts beträgt maximal zwölf Monate. Die Erträge aus Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften, abzüglich der direkten und indirekten Kosten und Gebühren, sind dem Kapitalanlagefonds unverzüglich zuzuführen. Die Gebühren haben marktkonform zu sein. Dies ist durch zumindest einmal jährlich vorzunehmende Fremdvergleiche festzustellen und ausreichend zu dokumentieren.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Abschluss von Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des Kapitalanlagefonds nicht beeinträchtigt. Dazu hat die Verwaltungsgesellschaft insbesondere bei der Erstellung eines angemessenen Risikomanagementprozesses für Liquiditätsrisiken des Kapitalanlagefonds gemäß § 88 InvFG 2011 die durchgeführten Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte zu berücksichtigen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft muss zur jederzeitigen Kündigung des Wertpapierleihgeschäfts berechtigt sein und die sofortige Rückgabe der verliehenen Wertpapiere verlangen können. Das Recht zur Kündigung darf nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Die Rückgabefrist darf nicht mehr als die marktübliche Abwicklungsdauer, jedoch maximal drei Börsetage, betragen.

(5) Die Verwaltungsgesellschaft muss im Falle eines Pensionsgeschäfts jederzeit zur Rückforderung des vollen Geldbetrages oder zur Beendigung des Pensionsgeschäfts entweder in aufgelaufener Gesamthöhe oder zum Marktwert (Mark-to-Market-Wert) berechtigt sein. Kann der Geldbetrag jederzeit zum Marktwert zurückgefordert werden, ist der Marktwert des Pensionsgeschäfts zur Berechnung des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds heranzuziehen. Pensionsgeschäfte bis maximal sieben Tage gelten als Vereinbarungen, bei denen die Verwaltungsgesellschaft die Vermögenswerte jederzeit zurückfordern kann.

(6) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Risikomanagementverfahren des Kapitalanlagefonds alle mit den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften in Zusammenhang stehenden Risiken angemessen erfasst.

(7) Die mit den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften in Zusammenhang stehenden Risikopositionen sind bei der Berechnung der Ausfallsrisikogrenze für OTC-Derivate gemäß § 74 Abs. 2 InvFG 2011 einzurechnen.

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