§ 2 WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

ÜR: Art. III II. Abschnitt Z 5, BGBl. Nr. 800/1993

Recht und Titel zum Erwerb des Wohnungseigentums

§ 2.

(1) Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, oder von Ehegatten erworben werden, deren Miteigentumsanteile je den halben Mindestanteil nicht unterschreiten.

(2) Das Wohnungseigentum kann neu eingeräumt werden:

  1. 1. durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer; ein Miteigentümer, der bereits Wohnungseigentümer ist, darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Wohnungseigentum, das neu eingeräumt werden soll, die ihm auf Grund des bestehenden Wohnungseigentums zustehenden Nutzungsrechte aufgehoben oder eingeschränkt würden;
  2. 2. durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt hat, sowie
  3. 3. durch gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz).

ÜR: Art. III II. Abschnitt Z 5, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Gemeinschaftseigentum, Ehegattenwohungseigentum, Teilungsklage,

Teilungsurteil, Aufteilungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037234

alte Dokumentnummer

N2199331804J

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