zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002
ÜR: Art. III II. Abschnitt Z 5, BGBl. Nr. 800/1993
Recht und Titel zum Erwerb des Wohnungseigentums
§ 2.
(1) Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, oder von Ehegatten erworben werden, deren Miteigentumsanteile je den halben Mindestanteil nicht unterschreiten.
(2) Das Wohnungseigentum kann neu eingeräumt werden:
- 1. durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer; ein Miteigentümer, der bereits Wohnungseigentümer ist, darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Wohnungseigentum, das neu eingeräumt werden soll, die ihm auf Grund des bestehenden Wohnungseigentums zustehenden Nutzungsrechte aufgehoben oder eingeschränkt würden;
- 2. durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt hat, sowie
- 3. durch gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz).
ÜR: Art. III II. Abschnitt Z 5, BGBl. Nr. 800/1993
Schlagworte
Gemeinschaftseigentum, Ehegattenwohungseigentum, Teilungsklage,
Teilungsurteil, Aufteilungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12037234
alte Dokumentnummer
N2199331804J
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