§ 2
Bei der Verleihung von Wasserrechten sowie bei der Handhabung der §§ 9 (Anlagenänderung), 15 (Schutz der Fischerei), 28 (Wiederherstellung zerstörter Anlagen), 29 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserrechten), 30 bis 35 (Reinhaltung), 38 (Sicherung des Hochwasserabflusses) und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (Fristen) in der Widmungsstrecke sind nachstehende Gesichtspunkte zu beachten:
- a) Die betriebsmäßigen Spiegelbewegungen im Traumsee haben sich in den Monaten Mai bis September im Bereich von 422,40 bis 422,80 m ü. A., in den Monaten Oktober bis April im Bereich von 422,10 bis 422,80 m ü. A. zu halten.
- b) Der Rückhalt von Hochwasserflutwellen im Traunsee darf nicht durch einen Kraftwerksbetrieb verringert werden, damit ein Zusammenfall der maximalen Wasserführung der Traun mit der maximalen Wasserführung der Nebenflüsse verhindert wird.
- c) Eine allfällige Vorabsenkung des Traunsees zur Vergrößerung des Retentionsraumes und damit zur Verringerung der Flutwellen hat zu erfolgen, daß keine Gefährdung der Unterlieger eintritt.
- d) Der Abfluß aus dem Traunsee darf nach Abklingen der Hochwasserflutwelle der Nebenflüsse nur geringfügig vergrößert werden, wobei auf die Industriebetriebe der Schluchtstrecke und die Ortschaft Stadl-Paura Bedacht zu nehmen ist.
- e) Auf die jeweiligen Grundwasserverhältnisse ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. Größeren Hebungen des Grundwasserstandes ist durch Entwässerungsmaßnahmen zu begegnen.
- f) Für Wasserversorgungs- und Bewässerungszwecke bleibt in der Strecke Gmunden-Lambach die jederzeitige Entnahme bis zu 1 m3/s, in der übrigen Strecke bis zu 3 m3/s, vorbehalten.
Schlagworte
Wasserversorgungszweck
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017
Gesetzesnummer
10010313
Dokumentnummer
NOR12131020
alte Dokumentnummer
N8196437304J
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