1. Zum Begriff „Wachkörper“ siehe Art. II § 5 Abs. 1 BVG betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929. 2. Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.
§ 2.
Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:
- 1. im Falle gerechter Notwehr;
- 2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;
- 3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;
- 4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;
- 5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.
1. Zum Begriff „Wachkörper“ siehe Art. II § 5 Abs. 1 BVG betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929.
2. Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Gesetzesnummer
10005345
Dokumentnummer
NOR40185317
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